§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen SV Traktor Boxhagen e.V. (im Folgenden SV Traktor Boxhagen).
2. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein der Mehrspartenstruktur mit rechtlich unselbständigen Abteilungen, der entsprechend des § 2 dieser Satzung tätig ist.
3. Der SV Traktor Boxhagen ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht mit Sitz in Berlin Charlottenburg eingetragen.
4. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin deren Sportarten im Verein betrieben werden an und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der SV Traktor Boxhagen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des SV Traktor Boxhagen ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Aktivitäten und Leistungen, insbesondere:
– Förderung des Breiten- und Wettkampfsports,
– regelmäßiger Trainingsbetrieb und
– Teilnahme an Wettkämpfen.
2. Der SV Traktor Boxhagen ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des SV Traktor Boxhagen (§ 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben. die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Gewählte Organmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) honoriert werden.
6. Alle Vereinsmitglieder, alle Organmitglieder nach der Satzung und alle sonstigen ehrenamtlich für den Verein tätigen Personen haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
7. Der Verein wahrt parteipolitische, konfessionelle und ethnische Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger und Mitbürger mit Migrationshintergrund. Der Verein tritt rechtsextremistischen, rassistischen, homophoben, sexistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.
8. Bei der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke werden die Belange des Umwelt- und Naturschutzes beachtet und gefördert.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gegründet werden. Einzelheiten regelt die Abteilungsordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a. den erwachsenen Mitgliedern
– ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
b. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Zur Aufnahme bedarf es eines Antrages an den Vorstand des SV Traktor Boxhagen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinsatzung zu beantragen.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung mitzuteilen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Austritt
b. Ausschluss
c. Streichung aus der Mitgliederliste oder
d. Tod.
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Quartals. Der bisher bezahlte Beitrag verfällt ohne Rückerstattungsanspruch.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d. wegen unehrenhafter Handlungen,
e. langfristige fortwährende Abwesenheit von den Veranstaltungen des Vereins, ohne schriftliche oder mündliche Information über die Beweggründe hierfür.
6. Als langfristig wird ein Zeitraum von mehr als 90 ununterbrochenen Tagen angesehen. Der Ausschlussbeschluss kann von der Mitgliederversammlung getroffen werden, auch wenn § 5 (4) nicht erfüllt ist. Als Mitteilung über den Ausschluss reicht die Nichteinforderung des nächstfälligen Mitgliedsbeitrages.
7. In den Fällen a), c), d) des § 5 (5) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist mit Gründen zu versehen Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gericht¬liche Nachprüfung der Entscheidung bleibt hiervon unberührt.
8. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
9. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft/Ehrenvorsitz
1. Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des SV Traktor Boxhagen sowie des kulturellen und sportlichen Lebens in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Diese werden nach ihrer Ernennung durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit zu stimmberechtigten aber beitragsbefreiten Ehrenmitgliedern des Vereins.
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des SV Traktor Boxhagen sind berechtigt:
– an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen des SV Traktor Boxhagen teilzunehmen und in Organe des SV Traktor Boxhagen gewählt zu werden;
– Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände des SV Traktor Boxhagen unter Beachtung von Haus-, Sportstätten- und Platzordnungen zu nutzen;
– Beratungen durch den SV Traktor Boxhagen in Anspruch zu nehmen und
– an allen öffentlichen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder des SV Traktor Boxhagen sind verpflichtet:
– Entsprechend der Satzung des SV Traktor Boxhagen zu handeln;
– Ziele und Interessen des SV Traktor Boxhagen nach bestem Wissen zu vertreten;
– bei Wettkämpfen, öffentlichen Auftritten und Veröffentlichungen in geeigneter Weise auf den SV Traktor Boxhagen e.V.als Heimstatt zu verweisen;
– Beiträge und Umlagen, die von den Mitgliederversammlungen beschlossen wurden, termingemäß zu entrichten und
– Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes aktiv zu unterstützen und umzusetzen.
§ 8 Beiträge und Gebühren
1. Es werden Beiträge und Gebühren für die Mitgliedschaft im Verein erhoben.
2. Die Beiträge und Gebühren dienen zur Finanzierung der allgemeinen Vereinsaufgaben.
3. Der Verein ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr von neu eingetretenen Mitgliedern zu verlangen.
4. Die Beiträge und Gebühren sind im Einzelnen in einer Beitrags- und Gebührenordnung zu regeln.
5. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Monatsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Organe des SV Traktor Boxhagen
1. Die Organe des SV Traktor Boxhagen sind:
– Die Mitgliederversammlung;
– Der Vorstand;
– Der Vorstand nach § 26 BGB
– Beschwerdeausschuss.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für
– ¬Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
– Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
– Entlastung und Wahl des Vorstandes.
– Wahl der Kassenprüfer,
– Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
– Genehmigung des Haushaltsplanes,
– Satzungsänderungen,
– Beschlussfassung über Anträge,
– Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5, Absatz 5,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 6,
– Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
– Auflösung des Vereins.
2. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes kein Stimmrecht.
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nur einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Delegierten schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen.
5. Der Termin der jährlichen Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern des Vereins mindestens 4 Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins bekannt gegeben.
Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthal¬tungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v.H. der Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
– von jedem erwachsenen Mitglied – § 4.1
– vom Vorstand.
8. Anträge auf Satzungsänderungen sind bis sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9. Andere nicht satzungsändernde Anträge können innerhalb der Mitgliederversammlung behandelt werden.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. In dieses Protokoll sind insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen.
11. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft für die Übernahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand führt den SV Traktor Boxhagen und erfüllt dessen Aufgaben im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
2. Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden;
– dem 2. Vorsitzenden/der 2. Vorsitzenden;
– Kassenwart/Kassenwartin und
– bis zu 3 Beisitzern.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende/die 2. Vorsitzende und der Kassenwart/die Kassenwartin. Gerichtlich und außergerichtlich wird der SV Traktor Boxhagen durch je zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Zum Mitglied des Vorstandes kann gewählt werden, wer dem SV Traktor Boxhagen durch Mitgliedschaft angehört.
6. Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Legislaturperiode aus dem Amt aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger/eine Nachfolgerin kommissarisch berufen. Das berufene Vorstandsmitglied hat kein Stimmrecht.
8. Kann ein Vorstand nach Abs. 2 nicht gewählt werden, bleibt der bisherige Vorstand so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf 3 Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
9. Der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende lädt mit Ort, Zeit und Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen ein. Er/sie leitet die Sitzungen. Er/sie kann ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragen.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sind.
11. Der Vorstand kann ständige oder zeitweilige Ausschüsse einsetzen, die jeweiligen Vorsitzenden benennen und die Zusammensetzung bestätigen.
§ 12 Abteilungen
1. Die Sportabteilungen des SV Traktor Boxhagen sind verpflichtet, ihre Arbeit auf der Grundlage der Vereinssatzung sowie den Beschlüssen des Vorstandes entsprechend durchzuführen und sich für die gemeinsamen Interessen und Aufgaben des Vereins einzusetzen.
2. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des Abteilungsbetriebes selbständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben der Vereinssatzung.
§ 13 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis,
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
2. Der Bescheid über die Maßregelung – die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist – ist schriftlich oder per eMail zu zusenden. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach deren Zugang den Beschwerdeausschuss des Vereins einzubeziehen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach der Aufgabe bei der Post (Poststempel) an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
§ 14 Beschwerdeausschuss
1. Der Beschwerdeausschuss hat die Aufgaben eines Schiedsgerichtes im Verein und setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung in Einzelwahl gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Beschwerdeausschuss dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Sollten sich keine Kandidaturen finden, wird die Wahl auf die kommende Mitgliederversammlung verschoben und der Beschwerdeausschuss für den entsprechenden Zeitraum nicht besetzt.
2. Alle Mitglieder des Vereins unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit des Beschwerdeausschusses.
3. Der Vorsitzende des Beschwerdeausschuss sollte Rechtskenntnisse besitzen.
4. Der Beschwerdeausschuss ist zuständig bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen innerhalb des Vereins, zwischen einzelnen Organen und/oder Mitgliedern des Vereins.
5. Der Beschwerdeausschuss entscheidet abschließend.
6. Vor der Anrufung der staatlichen Gerichtsbarkeit in einer streitigen Vereinsangelegenheit muss in dieser Sache zuerst das Verfahren vor der Schiedskommission durchlaufen werden.
§ 15 Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2. Zum Kassenprüfer/zur Kassenprüferin kann gewählt werden, wer Mitglied des SV Traktor Boxhagen ist und nicht dem Vorstand des SV Traktor Boxhagen oder einer Abteilungsleitung angehört.
3. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben die Kasse und die Buchführung des SV Traktor Boxhagen mindestens ein Mal im Geschäftsjahr auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie haben ferner das Recht, ohne vorherige Anmeldung weitere Prüfungen, insbesondere auch die Prüfung von Kassen der Abteilungen, vorzunehmen.
4. Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben der Mitgliederversammlung über ihre Prüfungsergebnisse zu berichten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 16 Auflösung des SV Traktor Boxhagen
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt. dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Vereins in Berlin am 02.05.2022 beschlossen und tritt mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.